Steht mir Taschengeld zu – und wenn ja, wie viel eigentlich?

Du hast ein Recht auf Taschengeld. Es ist sinnvoll, dass alle Kinder und Jugendlichen über einen bestimmten Betrag frei verfügen können, um den Umgang mit Geld zu lernen. Die Höhe des Betrages ist dann unter anderem vom Alter abhängig. Im Pflegegeld, das deine Pflegeeltern erhalten, ist dein Taschengeld enthalten. Wie in anderen Familien auch, sollten die Pflegeeltern gemeinsam mit den Kindern bzw. Jugendlichen die Höhe besprechen, was davon bezahlt werden muss und in welchem Rhythmus es ausgezahlt wird. Taschengeldzahlungen sollten verlässlich sein, auch wenn Jugendliche sich nicht immer an Regeln halten.

Das Bundesministerium für Familien gibt hier aktuelle Empfehlungen zur Taschengeldhöhe. 

Wenn man eine betriebliche Ausbildung beginnt, bekommt man auch ein Ausbildungsgehalt und hat so ein eigenes Einkommen. Viele Jugendliche arbeiten schon neben der Schule, um sich das Taschengeld aufzubessern, oder um für Reisen oder größere Anschaffungen oder den Führerschein etwas zu sparen. Solange die Schule nicht darunter leidet, ist das in der Regel okay.

Zum 01.01.2023 wurde die Kostenheranziehung junger Menschen aus ihrem eigenen Einkommen komplett abgeschafft, damit diese sich etwas ansparen können und es dadurch später etwas leichter haben. Aber nicht alles ist „Einkommen“ in diesem Sinne: Andere Zahlungen wie Leistungen nach dem BAföG, Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Arbeitsagentur oder auch Waisenrente, müssen größtenteils weiterhin vom Jugendamt als so genannte zweckgleiche Leistungen vereinnahmt, weil sie genau wie das Pflegegeld deinen Unterhalt sicherstellen sollen.

Hier bekommst du ausführliche Informationen zu diesem Thema.

Im Pflegegeld ist schon ein Zuschuss zum Führerschein enthalten, der von deinen Pflegeeltern angespart werden muss. Es wird aber davon ausgegangen, dass ein Anteil auch von dir selbst angespart wird. Hierfür eignet sich ein Job neben der Schule.

Je nach Lebenslage setzt sich dein Einkommen aus unterschiedlichen Bausteinen zusammen. Es ist gut, wenn du dich rechtzeitig damit beschäftigst, da einige Anträge Zeit und auch „Lauferei“ benötigen, bis sie gestellt und auch bewilligt sind.

Viele sind schon gesammelt auf der Seite pib4u-Auszug. Hier findest du einige Links über die du Informationen beziehen kannst.

Du musst im Todesfall der Eltern oder ggf. auch der Pflegeeltern einen Antrag auf (Halb-) Waisenrente stellen, bzw. wurde dieser bereits durch deine sorgeberechtigten Personen gestellt. Allerdings wird die (Halb-)Waisenrente in der Regel vom Jugendamt als so genannte zweckgleiche Leistung vereinnahmt, da die Waisenrente deinem Unterhalt dient, der ja bereits über die Pflegegeldzahlung durch das Jugendamt sichergestellt wird.

Hier findest du die entsprechenden Informationen:

Deutsche Rentenversicherung – Renten an Hinterbliebene – Halb & Vollwaisenrente

Grundsätzlich gilt: Es gibt eine gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind (§§ 1601 ff BGB). Also müssen leibliche Kinder auch für den Unterhalt der Eltern aufkommen, können diese ihren Unterhalt nicht alleine gewährleisten und wären somit auf staatliche Hilfe angewiesen. In der Praxis kommt das am häufigsten vor, wenn Eltern pflegebedürftig werden. Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder ihren Eltern allerdings erst ab einem eigenen Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet. Das Einkommen eines Partners bzw. einer Partnerin oder von möglichen Geschwistern wird hierbei nicht mitgerechnet.

Genauere Informationen dazu bekommst du hier:

Elternunterhalt: Unterhalt für Eltern zahlen?

Verwirkung des Anspruchs der Eltern

Der Anspruch auf Elternunterhalt kann nur durch schwere „schuldhafte“ Verfehlungen gegen das Kind verwirkt werden. Schuldhaft heißt, dass die Verfehlungen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Natur waren. Wurden die Kinder etwa misshandelt, wuchsen im Heim auf oder hat ein Elternteil die eigene Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber grob vernachlässigt, können Gerichte die Unterhaltspflicht für unwirksam erklären. Zu solchen Verfehlungen zählt jedoch nicht, wenn die Eltern ihre Kinder enterbt oder den Kontakt abgebrochen haben oder mangels Einkommen den Unterhalt nicht zahlen konnten. In solchen Fällen besteht weiterhin eine Zahlungspflicht der Kinder (vgl. Urteil BGH vom 12.2.2014, Az. XII ZB 607/12).

Ob der Tatbestand der Verwirkung zutrifft, entscheidet ein Gericht. Das unterhaltspflichtige Kind muss die schuldhaften Vergehen des Elternteils dazu darlegen und beweisen.

Im Internet gibt es viele Informationsseiten dazu. Es macht jedoch Sinn, sich in jedem Fall persönlich beraten zu lassen, da die Voraussetzungen und Berechnungen kompliziert und sehr individuell sind.

Bis Ende 2022 wurde auch eine Erbschaft als Einkommen angesehen und daraus ein Kostenbeitrag berechnet. Seit 01.01.2023 darfst du ererbte Werte behalten. Nicht selten geht es umgekehrt die Frage einer Erbausschlagung wegen bestehender Schulden, dazu solltest du dich gemeinsam mit deinem/r Sorgeberechtigten beraten lassen.

Wichtig: Auch wenn es um ein größeres Vermögen geht, solltest Du dich auf jeden Fall von Fachleuten beraten lassen.

Bist du bereits volljährig geworden, dann kannst du dich weiter informieren über unsere Seite pib4u- Careleaver – Geld.

PiB- Jugendgruppe

Wenn du dich gerne mit anderen Jugendlichen in Pflegefamilien austauschen möchtest, komm zur PiB-Jugendgruppe. Wir bringen euch und eure Themen zusammen! Kommen können alle jugendlichen Pflegekinder ab 13 Jahre. Die Gruppe wird geleitet durch zwei PiB-Fachberater*innen, die sich, wie auch die Jugendlichen, über Gruppenzuwachs freuen. Die Termine für die nächsten Treffen findest du bei den Events auf der Startseite. Weitere Videos und Berichte findest du unter pib4u – Aktiv bei PiB.