Umgangsrecht – Recht auf Umgang

Es gibt gesetzliche Regelungen zum Kontakt zwischen Eltern und Kindern, die nicht zusammenleben. In den Gesetzestexten wird in diesem Zusammenhang der Begriff „Umgang“ benutzt. Die Gesetze wurden vor allem für Trennungs- und Scheidungsfamilien entwickelt. Die Gerichte orientieren sich an diesen Gesetzen, berücksichtigen aber auch die besonderen Bedingungen, wenn es um Pflegekinder und ihre Herkunftsfamilien geht.

Zu den wichtigsten Gesetzen und Regelungen findest du auf dieser Seite erste Informationen. Wenn du eine Frage oder ein konkretes Anliegen hast, solltest du das aber auf jeden Fall mit deiner Fachberatung besprechen.

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

Das sagt der Bundesgerichtshof (BGH):

„Das Umgangsrecht soll dem Umgangsberechtigten … ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.“ (BGH NJW 1969, 422)

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht ihr Kind zu sehen. Das Kind hat das Recht auf Umgang, von einer Verpflichtung steht nichts im Gesetz. Alles klar? Nein, in Wirklichkeit ist es viel komplizierter. Wenn ein Kind oder ein Jugendlicher keinen Kontakt zu seinen Eltern möchte, müssen in der Regel mehrere Kriterien erfüllt sein, um dies durchsetzen zu können. Geregelt ist das durch die Rechtsprechung hoher Gerichte:

Das Gericht muss den Kindeswillen als beachtlich einschätzen;

  • dafür muss eine entschiedene und nachhaltige Weigerung des Kindes vorliegen;
  • der Wille muss ohne fremde Beeinflussung gebildet worden sein;
  • er muss auf subjektiv nachvollziehbaren und verständigen Beweggründen beruhen und
  • subjektiv unüberwindlich sein, d. h. dass Versuche des Jugendamts, das Kind zur Wahrnehmung der Kontakte zu motivieren, vorangegangen und gescheitert sind;
  • schließlich muss der Wille eine gewisse Stabilität aufweisen, d. h. über unterschiedliche Kontexte und Zeiten hinweg konstant bleiben;
  • je ausgeprägter diese Merkmale sind, umso größeres Gewicht ist dem Kindeswillen als Kriterium des Kindeswohls beizumessen.

Um dies festzustellen, muss das Gericht das Kind anhören, nach Möglichkeit in seiner vertrauten Umgebung und ohne zeitlichen Druck.

Die Quelle für diesen Abschnitt ist ein Text des Deutschen Jugendinstituts, den du hier vollständig findest.

Das Umgangsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts. Grundsätzlich werden zwischen der Herkunfts- und der Pflegefamilie Vereinbarungen zum Umgang getroffen. Das Jugendamt hat dabei den Auftrag zu beraten und zu unterstützen (§ 18 Abs. 3, § 37 SGB VIII). Es hat aber keine Entscheidungsbefugnis, ob Kontakte stattfinden oder nicht. Wenn es eine*n Vormund*in gibt, muss er oder sie sich an den Bedürfnissen des Kindes orientieren und die Interessen der Herkunfts- und Pflegefamilie berücksichtigen.

Wenn sich die Beteiligten nicht auf eine Umgangsregelung einigen können, entscheidet das Familiengericht. Es kann u. a. beschließen,

  • dass Umgänge stattfinden sollen;
  • den zeitlichen Umfang der Umgänge erhöhen oder einschränken;
  • dass eine Begleitung erforderlich ist;

Das Familiengericht kann den Umgang nur ausschließen, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet ist und alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Ein Umgangsausschluss ist immer befristet.

Die Quelle für die Informationen auf dieser Seite ist ein Text des Deutschen Jugendinstituts, den du hier vollständig findest.

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